Verein · Satzung & Ordnungen

Satzung & Ordnungen

Hier findest du die gültige Satzung des Sportclub Freising 1919 e.V. – die Handballabteilung ist Teil dieses Hauptvereins – sowie die Ordnungen, die für Mitglieder gelten. Mit deinem Mitgliedsantrag erkennst du diese Dokumente in der jeweils aktuellen Fassung an.

Die Dokumente

Fassung vom 21. Juni 2013 · VR 120139

Vereinssatzung

Neufassung beschlossen am 9. Juli 2004, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 21. Juni 2013, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München.

Stand: 2026

Beitragsordnung

Aktuelle Mitgliedsbeiträge für Erwachsene, Jugendliche, Kinder und Familien sowie die Regeln zu Fälligkeit und Zahlung.

Im Wortlaut

Die Vereinssatzung

Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Juni 2013. Verbindlich ist die im Vereinsregister eingetragene Fassung (PDF oben).

  1. Der am 1. Februar 1919 gegründete Verein führt den Namen „Sportclub Freising 1919 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Freising, das zugleich Gerichtsstand des Vereins ist.
  2. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß, die Insignien „SC F“.
  3. Der Vereinsname und die Insignien dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung zu vereinsfremden Zwecken (z. B. Werbezwecken, Aufdruck auf T-Shirts, Trainingsanzügen) verwendet werden.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der zuständigen Landesfachverbände.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der im Verein betriebenen Sportarten verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Bildung von Mannschaften zur Förderung des Nachwuchses.
  3. Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  4. Förderung der Brauchtumspflege und kultureller Veranstaltungen.
  5. Aus-, Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Vereinsmitarbeitern.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Vereinszweck umfasst ferner die Ergänzung, Instandhaltung/Instandsetzung der Sportanlagen, des Vereinsheims, der Geräte und sonstiger im Vereinseigentum befindlicher Gegenstände. Dazu sollen Vereinsmitglieder Arbeitsleistungen erbringen, wenn dies dem satzungsgemäßen Zweck des Vereines entspricht und ein entsprechender Beschluss im Vereinsausschuss gefasst wurde.
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

1) Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  3. Einschränkungen der Mitgliedschaft auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

2) Mitgliedsarten

  1. Mitglieder ab 18 Jahre (Erwachsene)
  2. Mitglieder von 14 bis 17 Jahren (Jugendliche)
  3. Mitglieder bis 13 Jahre (Kinder)
  4. Ehrenmitglieder (siehe Ehrenordnung)

3) Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt ist jederzeit schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres bis zum 31.12. möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist oder wegen unehrenhafter Handlungen bzw. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss-Beschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

4) Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Vorstandes und/oder der Abteilungsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereines
  3. Bei grob fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum ist das betreffende Mitglied zur Verantwortung zu ziehen.

5) Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

6) Bescheide über Ausschluss, Maßregelung und Wiederaufnahme sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

7) Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Beachtung und Anerkennung der Vereinssatzung sowie der Ordnungen des Vereins bzw. der Abteilungen.
  2. Förderung der Ziele und Grundsätze des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, Sach- und Vermögenswerte zu erhalten, Sportanlagen und Geräte einer größtmöglichen Schonung und pfleglichen Behandlung zu unterziehen. Bei Verlust von vereinseigener Sportausrüstung ist entsprechender Ersatz zu leisten.
  3. Den Mitgliedsbeitrag und Sonderbeiträge im 1. Quartal zu entrichten, bei Eintritt während des Jahres zum Zeitpunkt der Aufnahme.
  4. Wahl- und Stimmrecht für alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung) sind zu beachten. Die Erhebung von Aufnahmegebühren sowie Abteilungs- und Sonderbeiträge (Umlagen) muss durch den Vereinsausschuss genehmigt werden.

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsausschuss
  • der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vereinsausschuss beschließt oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt oder im Falle einer Vereinsauflösung.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand, durch Veröffentlichung im Freisinger Tagblatt, in der Freisinger Süddeutschen Zeitung und über die Homepage des Vereins, unter konkreter Angabe der Tagesordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Sie entlastet den Vorstand und nimmt alle 3 Jahre die Wahl des Vorstandes und die Wahl der weiteren Vereinsausschussmitglieder sowie die Bestellung der Abteilungsleiter, Kassenprüfer und der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen weiteren Funktionen vor.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Beschlüsse und Abstimmungen bei Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  8. Anträge können von den Mitgliedern und den Vereinsorganen gestellt werden.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  10. Geheime Abstimmungen müssen erfolgen, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter geleitet.
  12. Der Versammlungsleiter bestellt vor der Wahl einen Wahlausschuss. Dieser nimmt die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl.
  1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern, dem stellvertretenden Schriftführer, dem stellvertretenden Schatzmeister und je einem Abteilungsjugendleiter sowie dem Vereinsjugendsprecher.
  2. Der Vereinsausschuss leitet den Verein und tritt nach Bedarf (mindestens 2 Mal im Jahr) zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einberufen.
  3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vereinsausschusses wird durch das Gremium ein neues Mitglied berufen.
  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • dem Jugendleiter
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche selbst.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen Sorge zu tragen.
  4. Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören
    • Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Vereinsausschusses,
    • Behandlung der Anträge von Vorstand, Abteilungen und Mitgliedern, Erarbeitung und Genehmigung von Vereinsordnungen.
  5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  6. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden.
  2. Die Abteilungen sind für die in ihren Bereich fallenden sportlichen und kulturellen Tätigkeiten im Sinne des § 2 verantwortlich.
  3. Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Vorstand alle personellen Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.
  4. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleitung geführt. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Es gelten die Einberufungsbestimmungen des § 7. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Der Vorstand ist 14 Tage vor der Abteilungsversammlung mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er kann mit Rederecht an der Abteilungsversammlung teilnehmen.
  6. Für die Erhebung eines Abteilungs- oder Sonderbeitrages gelten die Bestimmungen laut § 5.
  7. Die Abteilungen können ausschließlich und alleine durch Abteilungsleiter/-in Verpflichtungen entsprechend der Finanzordnung eingehen. Verbindlichkeiten, die über die geltende Finanzordnung hinausgehen oder ohne Zustimmung des zuständigen Vereinsausschusses gemacht werden, sind nicht statthaft.
  8. Die Kassenstände der Abteilungen fließen entsprechend der Finanzordnung in die Einnahmen-/Überschussrechnung des Vereins ein. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  9. Löst sich eine Abteilung auf, so müssen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder einer anderen Abteilung vorher erledigt werden. Vereinseigene Geräte, Ausrüstungsgegenstände und finanzielle Mittel bleiben bei einer Abteilungsauflösung Eigentum des Vereins.
  1. Zur ständigen Sicherung der finanziellen Lage des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine Revision der Kasse durch die Kassenprüfer (Revisoren) stattzufinden. Die Kassenprüfer für die Vereinskasse/Abteilungskassen werden bei der Mitgliederversammlung bestellt. Die Kassenprüfung der Abteilung kann halbjährlich durchgeführt werden.
  2. Die Kassenprüfer erstatten dem Vereinsausschuss bzw. der ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes. Eine sinngemäße Abwicklung erfolgt in den Abteilungen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Verein gibt sich

  • eine Geschäftsordnung
  • eine Finanzordnung
  • eine Ehrenordnung
  • eine Jugendordnung
  • und bei Bedarf weitere Ordnungen

Für den Erlass der Ordnungen ist der Vereinsausschuss zuständig.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. In dieser Versammlung müssen, abweichend von den Bestimmungen des § 7, mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.
  4. Kommt eine Beschlussfassung aufgrund mangelnder Anwesenheit nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Kommt ein Auflösungsbeschluss zustande, so sind von der gleichen Versammlung die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Freising zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere wieder zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt/Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes/Amtsgerichtes.

Die vorstehende Neufassung der Vereinssatzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am 9. Juli 2004 genehmigt und unter Nummer VR 120139 im Vereinsregister des Amtsgerichts Freising eingetragen.

Die Satzungsänderung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2013 genehmigt und unter Nummer VR 120139 im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

Sportclub Freising 1919 e.V.
Luitpoldanlage 3
85356 Freising
www.scfreising.de

Gut zu wissen

Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung des Hauptvereins; sie werden erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) möglich, Beiträge sind im ersten Quartal fällig. Bei Fragen zu Satzung oder Beiträgen wende dich an die Abteilungsleitung Handball.

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